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Dr Robert Strauch steht vor einem Schreibtisch Arme offen

März 2024 - Dr. Robert Strauch

Nießbrauch an Wertpapieren

Die Übertragung von Vermögen unter Vorbehalt eines Nießbrauchs ist ein beliebter Gestaltungsansatz zur Übertragung von Vermögen auf die nächste Generation. Neben der Versorgung des Schenkers dient der Nießbrauch auch regelmäßig der Reduzierung der Steuerlast. Denn: Der Kapitalwert des Nießbrauchs mindert die Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer. Bekannt ist vor allem die Übertragung von Immobilien unter Nießbrauchsvorbehalt. Die Übertragung eines Wertpapierdepots unter Vorbehalt eines Nießbrauchs ist ebenso möglich – wirft in der Praxis jedoch größere Herausforderungen auf.
Nach einer Übertragung des Wertpapierdepots stehen die laufenden Erträge (Zinsen, Dividenden etc.) zukünftig dem Nießbraucher zu. Der Gewinn aus der Veräußerung eines Wertpapiers kommt dagegen dem Eigentümer – also dem Beschenkten – zugute. Bei der Depotbank sollten daher idealerweise zwei separate Verrechnungskonten eingerichtet werden, um eine aufwendige Auseinanderrechnung der Erträge zu vermeiden.

Das Nießbrauchrecht besteht stets an jedem einzelnen Wertpapier und nicht an dem Wertpapierdepot als Sachgesamtheit. Hieraus ergeben sich für die Praxis wesentliche Konsequenzen. So muss der Kapitalwert des Nießbrauchs für jedes Wertpapier einzeln bestimmt werden. Eine einfache Ermittlung des Kapitalwerts, bei der auf das gesamte Depot abgestellt werden kann, ist nur in Abstimmung mit dem Finanzamt möglich.

Der Nießbrauch an einem Wertpapier bleibt – ohne eine anderslautende vertragliche Regelung – auch im Falle einer Veräußerung bestehen. Um eine Umschichtung des Depots zu ermöglichen, müssen daher spezielle Regelungen für den Fall einer Veräußerung vorgesehen werden (sog. Surrogation).
Zum Teil wird in der Praxis die Überlegung angestellt, dass sich der Schenker neben den laufenden Erträgen auch die Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren vorbehalten könnte. Hierdurch soll vor allem die Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer weiter reduziert werden. Ob dieses Ziel erreicht werden kann, erscheint jedoch äußerst fraglich. Die Verpflichtung, einen realisierten Veräußerungsgewinn an den Schenker abzuführen, setzt voraus, dass zunächst eine Veräußerung erfolgt – also eine Bedingung eintritt. Die wirtschaftliche Last aus einer bedingten Verpflichtung mindert die Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer jedoch erst nachträglich, wenn die Bedingung tatsächlich eingetreten ist. Um die Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer weiter zu mindern, müssen daher andere Lösungsansätze gesucht werden.

Neben der Schenkungsteuer sind auch ertragsteuerliche Überlegungen bei der Übertragung eines Wertpapierdepots unter dem Vorbehalt eines Nießbrauchrechts zu berücksichtigen. Wem sind zukünftig die Kapitalerträge zuzurechnen? Diese Frage lässt sich nicht rechtssicher beantworten. Ein besonnener Umgang mit den Kapitalerträgen in den Steuererklärungen des Beschenkten und des Nießbrauchers ist daher besonders wichtig. Zudem sollten vertragliche Regelungen für den Fall getroffen werden, dass die Einkünfte für steuerliche Zwecke nicht demjenigen zuzurechnen sind, dem die Erträge aus wirtschaftlicher Sicht zustehen.

Um den zivil-, schenkung- und ertragsteuerlichen Herausforderungen einer Übertragung eines Wertpapierdepots unter Vorbehalt eines Nießbrauchs in der Praxis zu begegnen, bietet sich die Errichtung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft – z.B. einer GbR oder einer KG – an. Das Wertpapierdepot kann in einem ersten Schritt auf die Personengesellschaft übertragen werden. In einem zweiten Schritt kann die Beteiligung an der Personengesellschaft unter Vorbehalt eines Nießbrauchs geschenkt werden. So besteht der Nießbrauch im Ergebnis an der Beteiligung an der Personengesellschaft und nicht an den einzelnen Wertpapieren. Hieraus ergeben sich mehrere Vorteile: Der Kapitalwert des Nießbrauchs kann einheitlich ermittelt werden. Die realisierten Wertsteigerungen aus dem Verkauf von Wertpapieren stellen einen laufenden Gewinn der Personengesellschaft dar und unterliegen so ebenfalls dem Nießbrauchsvorbehalt zu Gunsten des Schenkers. Die Einkünfte der Personengesellschaft werden gesondert festgestellt und eine sachgerechte Zurechnung der Erträge für ertragsteuerliche Zwecke ist unter bestimmten – von der Rechtsprechung entwickelt – Voraussetzungen möglich.

Erfahren Sie hier mehr zu der Schenkung eines Wertpapierdepots unter Vorbehalt eines Nießbrauchs (Nießbrauch an Wertpapierdepots).

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